Eine Immobilienerbschaft ist immer eine emotionale und organisatorische Herausforderung - und dies gilt umso mehr, wenn eine Erbengemeinschaft das Haus oder die Wohnung geerbt hat. Wie die Erbengemeinschaft genau definiert ist und welche Optionen Ihnen offen stehen, wenn Sie kein Universalerbe sind, erfahren Sie nachfolgend.
Erbt nur eine Person eine Immobilie, ist sie Alleinerbe, auch Universalerbe genannt. Erben hingegen mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft - ob sie dies wollen oder nicht. Das Problem bei einer Erbengemeinschaft ist, dass niemand allein entscheiden darf, wie mit der Immobilie verfahren werden soll. Innerhalb der Erbengemeinschaft müssen gemeinsam Entscheidungen rund um die Verwaltung, Vermietung oder den Verkauf der Immobilie getroffen werden. Erbstreitigkeiten sind bei einer Erbengemeinschaft daher leider keine Seltenheit.
Wurde das Erbe erst einmal angenommen, stehen einer Erbengemeinschaft verschiedene Wege offen.
Die Immobilie gemeinschaftlich zu verkaufen und den Erlös zu teilen, ist oftmals die beste Option. Streit lässt sich so wirkungsvoll vermeiden, weil alle Miterben der Erbengemeinschaft einen fairen Anteil bekommen. Allerdings müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen - ist nur ein Erbe dagegen, fällt dieser Lösungsweg weg. Ist der Verkauf abgeschlossen, kann sich jeder Erbe seinen Erbteil aus dem Verkauf auszahlen lassen.
Bei kleinen Erbengemeinschaften, die sich grundsätzlich einig sind, kommt auch eine Vermietung der geerbten Immobilie infrage. Die Erben bilden dann eine Eigentümergemeinschaft und sind fortan gemeinsam für die Verwaltung des Hauses oder der Wohnung verantwortlich. Da die Mieteinnahmen geteilt werden, lohnt sich diese Vorgehensweise jedoch in der Regel nur bei Mehrparteienhäusern. Die Vermietung einer Eigentumswohnung bietet sich hingegen beispielsweise an, wenn die Immobilie im Familienbesitz bleiben soll oder einer der Miterben die Immobilie in der Zukunft selbst nutzen möchte.
Manchmal möchte ein Erbe die Immobilie behalten und selbst nutzen, während die anderen sich für einen Verkauf aussprechen. In diesem Fall kann ein Erbe die anderen auszahlen - vorausgesetzt, die notwendigen finanziellen Mittel sind vorhanden oder können über ein Darlehen beschafft werden. Dann wird jedem Mitglied der Erbengemeinschaft der entsprechende Erbteil ausgezahlt. Die genaue Höhe muss in Zusammenarbeit mit Maklern, Gutachtern und Rechtsexperten bestimmt werden.
Können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht auf einen gemeinsamen Weg einigen, bleibt als letzte Konsequenz die Teilungsklage. Jeder Miterbe kann eine Teilungsklage einbringen und so veranlassen, dass das Rechtsverhältnis neu geregelt wird. Kommt es zur Realteilung, wird die Liegenschaft natürlich geteilt - bei einem Haus mit mehreren Wohnungen etwa durch die Begründung von Wohnungseigentum.
Eine Realteilung ist jedoch nicht immer möglich. Dann wird die Immobilie gerichtlich versteigert und der Versteigerungserlös unter den Erben aufgeteilt. Da der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie dabei in der Regel weit unterschritten wird, sollte eine Teilungsklage unbedingt vermieden werden.
Bei einer Erbengemeinschaft ist es immer von Vorteil, einen neutralen Vermittler hinzuzuziehen, der sich mit Immobilien ebenso gut auskennt wie mit der Rechtslage. Wir von der TEGEA Real Estate GmbH übernehmen diese Funktion für Ihre Erbengemeinschaft gerne für Sie. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin für eine individuelle Beratung!